Bestandsbauten werden gekauft wie besehen
VBERLIN. Alte Häuser haben Schönheitsfehler und Mängel. Viele Käufer merken das erst nach dem Einzug und fragen sich dann: Muss das nicht noch der Verkäufer in Ordnung bringen? Nein, meint dazu der Verband Privater Bauherren (VPB), nicht wenn im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden.
Formulierungen wie „gekauft wie besehen“ deuten darauf hin. Eine Gewährleistung für etwaige Mängel gibt es dann nicht. Juristen haben dazu einen flotten Spruch: „Augen auf: Kauf ist Kauf!“ Auf offensichtliche Mängel wie feuchte Wände beispielsweise muss der Verkäufer nicht hinweisen, sie sind ja zu sehen. Allerdings muss der Eigentümer Fragen offen und ehrlich beantworten und er darf ihm bekannte – erhebliche – Mängel im Vorfeld auch nicht verschweigen, sondern muss sie ungefragt offenbaren. Erhebliche Mängel sind so gravierend, dass sie den Käufer vom Kauf abhalten könnten. Dazu zählen beispielsweise Asbest im Haus oder Befall mit echtem Hausschwamm. Das setzt aber natürlich voraus, dass der Verkäufer selbst die Probleme kennt. Mancher, der ein ererbtes Haus verkauft, hat keine Ahnung, was sich darin verbirgt. Verschweigt der Käufer wider besseres Wissen schwerwiegende Probleme, handelt er arglistig, und kann sich dann nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer kann dann nachträglich die Beseitigung der Mängel vom Verkäufer verlangen.
Im Extremfall kann der Käufer den Hauskauf rückabwickeln. Das ist allerdings ein mühsamer Weg. Er kostet Zeit und endet häufig vor Gericht, weil der Käufer dem Verkäufer Arglist nachweisen muss, was nicht immer ohne Weiteres gelingt. Besser ist vorbeugen: Käufer sollten sich bei der Besichtigung der Immobilie vom unabhängigen Bausachverständigen begleiten lassen.